Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

der Firma Schwarzer Precision GmbH (im Folgenden Lieferant genannt) für Rechtsgeschäfte mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden Besteller genannt).

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1.) Für Verkäufe, Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen von Lieferant und Besteller sowie die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen der Lieferant nicht nochmals im Einzelfall ausdrücklich widerspricht.

2.) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferant seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurück zu geben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, dem der Lieferant zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3.) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

1.) Der Besteller ist an seine Bestellung ab Zugang bei dem Lieferant 2 Wochen gebunden, sofern er bei der Bestellung nichts anderes erklärt.

2.) Der Vertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung (Annahme) des Lieferanten bei dem Besteller zustande. Eine schriftliche Bestellung gilt jedoch vom Lieferanten als stillschweigend mit Ablauf der Angebots-Bindefrist angenommen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich abgelehnt hat.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

1.) Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Fracht und Verpackung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.) Sofern die Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten die Listenpreise des Lieferanten zum Zeitpunkt der Bestellung.

3.) Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Bankverbindung des Lieferanten zu den vereinbarten Zahlungsterminen zu leisten. Eine etwa vereinbarte Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt erfüllungshalber.

4.) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

1.) Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 15 % übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2.) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Besteller eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Liefergegenstandes an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht gestattet. Ohne diese Zustimmung ist eine Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig, wenn der Liefergegenstand zum Zwecke der Weiterveräußerung verkauft worden ist. An die Stelle der dem Lieferanten gehörenden Ware, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang oder mit Zustimmung des Lieferanten weiterveräußert wird, tritt der Anspruch gegen den Dritten, den der Besteller an den Lieferanten bis zur Höhe von dessen Gesamtforderung schon jetzt an diesen abtritt.

3.) Der Besteller ist zum Einzug der aus dem Wiederverkauf entstandenen Forderung bis auf Widerruf berechtigt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er sich im Zahlungsverzug befindet. Vor erfolgter vollständiger Bezahlung darf der Besteller das am Kaufgegenstand erlangte Anwartschaftsrecht an einen Dritten weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

4.) Wird die gelieferte Ware mit einer anderen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil derselben wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller dem Lieferanten schon jetzt anteilsmäßiges Miteigentum an dem neuen Gegenstand, den der Besteller für den Lieferanten mit in Verwahrung nimmt. Dasselbe gilt, wenn der Besteller den Gegenstand verarbeitet oder verarbeiten lässt.

5.) Beim Weiterverkauf von noch nicht vollständig bezahlter Waren hat sich der Besteller unbedingt das Eigentumsrecht für den Lieferanten vorzubehalten und die eingehenden Geldbeträge hierfür sofort an den Lieferanten abzuführen oder sie auf ein Sonderkonto zu verbuchen und sie auf alle Fälle für den Lieferanten sicherzustellen, bis dessen Ansprüche aus dem Vertrag erfüllt sind.

6.) Wird das Eigentum des Lieferanten gepfändet, beschlagnahmt oder sonstige Verfügungen oder Eingriffe von Dritten vorgenommen, hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen und das Eigentumsrecht sowohl dem Dritten als auch dem Lieferanten gegenüber schriftlich zu bestätigen.

7.) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

 

§ 5 Fristen für Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

1.) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu beschaffender Unterlagen und Genehmigungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.

2.) Ist die Nichteinhaltung der Fristen für Lieferungen auf höhere Gewalt, z.B. Krieg oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3.) Kommt der Lieferant in Verzug, kann der Besteller - sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den ausstehenden Teil der Lieferung verlangen.

4.) Ist die Lieferung unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferant die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % desjenigen Teils der Lieferung beschränkt, dessen Lieferung unmöglich ist.

5.) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen der Verzögerung der Lieferung, Unmöglichkeit und Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in § 5 Nr. 3 und 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit sie in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen.

6.) Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung vom Lieferanten zu vertreten ist. Für den Rücktritt gilt die Regelung in § 7 Nr. 4 S. 2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 6 Gefahrübergang

1.) Die Gefahr geht auf den Besteller durch Übergabe oder im Falle der Versendung durch Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Wird die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten unmöglich oder verzögert oder auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

2.) Die Auslieferung aller von dem Lieferanten zum Versand kommenden Güter erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Letzteres auch dann, wenn frachtfreie Lieferung oder Transport mit Transportwillen des Bestellers vereinbart wurde. Mangels einer besonderen Vereinbarung über die Art und Weise des Versandes steht die Wahl des Transportmittels im Ermessen des Lieferanten.

 

§ 7 Haftung für Sachmängel

1.) Alle zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Sachmangel behafteten Teile oder Lieferungen hat der Lieferant innerhalb der Verjährungsfrist nach seiner Wahl nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung). Der Besteller hat dem Lieferanten zur Nacherfüllung eine angemessene Frist zu gewähren.

2.) Die Sachmängelansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr ab Gefahrübergang (§ 6). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt und in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Einer Pflichtverletzung des Lieferanten steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

3.) Offensichtliche Mängel sind spätestens zwei Wochen und nicht offensichtliche Mängel innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang schriftlich geltend zu machen. Andernfalls ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

4.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach § 9 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Im Fall des Rücktritts sind gegen Erstattung des Kaufpreises außer den gelieferten Gegenständen auch die vom Besteller daraus gezogenen sowie schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen herauszugeben. Ein Aufwendungsersatzanspruch des Bestellers gegen den Lieferanten besteht nicht. Geht die Sache beim Besteller unter, wird sie verschlechtert oder kann sie aus sonstigen Gründen nicht herausgegeben werden, haftet der Besteller auf Wertersatz, wenn er den Rücktrittsgrund kannte. Kennt er den Rücktrittsgrund nicht, hat er Wertersatz zu leisten, wenn er die Verschlechterung, Untergang oder Nichtherausgabe zu vertreten hat.

5.) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlichem Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, falscher Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, Witterungs- oder Natureinflüsse entstanden sind sowie für Schäden durch unsachgemäße Aufstellung von Kompressoren, Vakuumpumpen und Flüssigkeitspumpen, insbesondere wenn den Kompressoren, Vakuumpumpen und Flüssigkeitspumpen nicht genügend Kühlluft zur Verfügung gestanden hat. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.) Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

7.) Der Besteller darf Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Die Zurückbehaltung ist nur in einem solchen Umfang zulässig, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

8.) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen § 9 (Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in § 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung zu vertreten hat und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen. Einer Pflichtverletzung des Lieferanten steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

 

§ 8 Haftung für Rechtsmängel

1.) Bei Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen des § 7 entsprechend.

2.) Die Pflicht des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 9.

3.) Weitergehende oder andere als die in § 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung zu vertreten hat und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen. Einer Pflichtverletzung des Lieferanten steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

 

§ 9 Schadensersatzansprüche

1.) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit des Lieferanten oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

2.) Soweit dem Besteller nach § 9 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß § 7 Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

§ 10 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

1.) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Besteller und Lieferant ist Essen.

2.) Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

§ 11 Schlussbestimmung

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen einschließlich der Geschäfts- und Lieferbedingungen verbindlich. Der Besteller darf seine Vertragsrechte nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten auf Dritte übertragen.

 

Stand: Oktober 2023